Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 341)
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
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