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Vorschrift Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes

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  • Vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354)

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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1287)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1191292

Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl.Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung

§ 2 Datenverarbeitung

§ 3 Hegepläne

§ 4 Erteilung des Fischereischeins

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

§ 6 Fischereischeinprüfung

§ 7 Fischereischeinprüfungszeugnis

§ 8 Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung

§ 9 Fischereiabgabe

§ 10 Gemeinschaftsfischen

§ 11 Verwendung von Setzkeschern

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Anlagen

§ 14 Inkrafttreten

Anlage 1
zu § 4 Absatz 1 LFischG-DVO, Farbe (innen und außen) hellblau

Anlage 2
zu § 5 Absatz 1

Anlage 3
zu § 9 Absatz 4

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