Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1287)
Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl.Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
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