des 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
des 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 24 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
des 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
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