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Vorschrift Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen

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  • Vom 12. Juni 2018, GV. NRW. S. 292

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Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen (Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen - Kormoran VO-NRW)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Juni 2018, GV. NRW. S. 292, ber. 10. Januar 2019 (GV. NRW. S. 36)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1188835

Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 4 und 5 des Bundesnatursehutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. T S. 3434) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zweck der Verordnung

§ 2 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen

§ 3 Örtliche Beschränkungen

§ 4 Zeitliche Beschränkungen

§ 5 Personenbezogene Voraussetzungen

§ 6 Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung

§ 7 Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

§ 9 Berichtspflichten

§ 10 Beobachtung der Bestandsentwicklung

§ 11 Inkrafttreten

Anlage
zu § 9 Absatz 2 und 3 der Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen

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