Aufgrund des§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
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