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Vorschrift Bekanntmachung des 1. Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie 2. neuen Standes der Technik aufgrund der Vollzugsempfehlung der LAI

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Bekanntmachung des 1. Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) sowie 2. neuen Standes der Technik aufgrund der Vollzugsempfehlung der LAI vom 11. April 2018

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. April 2018, BAnz. S. 3151

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1179583

Regelung

Anlage

1. Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (2014/687/EU):

2. Bekanntmachung des neuen Standes der Technik auf Grundlage der Vollzugsempfehlung der LAI vom 11. April 2018:

Einleitung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmung Altanlagen

3 Besondere Regelung für Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen

A) Sulfatzellstoffproduktion

B) Sulfitzellstoffproduktion

4 Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe

5 Zulassung von Ausnahmen

6 Sanierungsfrist

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