Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. März 2018 (BAnz S. 1997), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 258)
Auf Grund des §4i Satz 1und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12.Juli 2011 (BGBI. I S. 1378) in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes,die durch die Artikel 1 und 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBI. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:
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