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Vorschrift Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

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  • Ausgabe: Januar 2018 (GMBl 2018, S. 67)

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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (TRBS 1201 Teil 3)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2018 (GMBl 2018, S. 67), geändert 25. November 2021 (GMBl 2022, S. 5)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1169845

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201 Teil 3

Die TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“, Ausgabe Februar 2009, GMBl 2009, S. 527 [Nr. 25] v. 15. Juni 2009, wird wie folgt neu gefasst:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ausstattung

2.2 Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung

2.3 Erhebliche Modifikation

2.4 Instandsetzung

2.5 Instandsetzung mit Relevanz für den Explosionsschutz

2.6 Originalersatzteil

2.7 Komponente

3 Allgemeine Anforderungen

4 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV

4.1 Allgemeines

4.2 Einfluss der Gerätekategorie

4.2.1 Geräte der Kategorie 1 und 2

4.2.2 Geräte der Kategorie 3

4.3 Instandsetzen von Schutzsystemen, Eingriffe in Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

5 Anforderungen an die Instandsetzung

6 Prüfergebnisse, Dokumentation

Anhang 1
Ablaufschema zu Betrieb/Änderungen/Instandsetzungen bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Anhang 2
Beispiele zur Abgrenzung von Instandsetzungen

Tab. 1 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen „allgemeinen“ Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und „besonderen“ Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz – Kategorie 1 gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel

Tab. 2 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Kategorie 2 gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel

Tab. 3 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Benzinzapfsäule sowie Gasrückführpumpe gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel

Tab. 4 Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz - Kategorie 3 gemäß Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel

Tab. 5 Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV an Schutzsystemen gemäß Abschnitt 4.3 dieser Technischen Regel

Tab. 6 Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV an Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.3 dieser Technischen Regel

Tab. 7 Beispielsammlung für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV an Bauteilen gemäß Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 dieser Technischen Regel

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