Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 2. März 2018, GVBl. II Nr. 19 S. 1, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2024 (GVBl. II Nr. 8)
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
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