Sechzehnte Verordnung zur Festsetzung von Erhaltungszielen und Gebietsabgrenzungen fr Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Sechzehnte Erhaltungszielverordnung - 16. ErhZVP)
Auf Grund des 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausfhrungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) verordnet der Minister fr Lndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
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