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Vorschrift Atomgesetz

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  • Vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530)

  • Vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3528)

  • Vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170)

  • Weitere 41 Fassungen…

Rechtssprechung zu: AtG
  • BVerfG: Atomausstieg; Ausgleichsanspruch, Beschl. v. 29.09.2020

  • BVerfG: Endlager Schacht Konrad, Beschl. v. 21.02.2008

  • BVerfG: Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Standortzwischenlager Grafenrheinfeld, Beschl. v. 12.11.2008

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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.11646

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2a Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 2b Elektronische Kommunikation

§ 2c Nationales Entsorgungsprogramm

§ 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung

Zweiter Abschnitt
Überwachungsvorschriften

§ 3 Einfuhr und Ausfuhr

§ 4 Beförderung von Kernbrennstoffen

§ 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung

§ 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen

§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung

§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

§ 7 Genehmigung von Anlagen

§ 7a Vorbescheid

§ 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers

§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken

§ 7e Finanzieller Ausgleich

§ 7f Zahlung an den Bund

§ 7g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

§ 7e Ausgleich für Investitionen

§ 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen

§ 7g Verwaltungsverfahren

§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen

§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle

§ 9b Zulassungsverfahren

§ 9c Landessammelstellen

§ 9d Enteignung

§ 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung

§ 9f Vorarbeiten an Grundstücken

§ 9g Veränderungssperre

§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers

§ 9i Bestandsaufnahme und Schätzung

§ 10 Ausnahmen

§ 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung

§ 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)

§ 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)

§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)

§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe

§ 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge

§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge

§ 16 (weggefallen)

§ 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage

§ 18 Entschädigung

§ 19 Staatliche Aufsicht

§ 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen

§ 20 Sachverständige

§ 21 Kosten

§ 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3

§ 21b Beiträge

§ 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Dritter Abschnitt
Verwaltungsbehörden

§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden

§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

§ 23b (aufgehoben)

§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (aufgehoben)

§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden

§ 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung

§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung

Vierter Abschnitt
Haftungsvorschriften

§ 25 Haftung für Kernanlagen

§ 25a Haftung für Reaktorschiffe

§ 26 Haftung in anderen Fällen

§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten

§ 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung

§ 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung

§ 30 Geldrente

§ 31 Haftungshöchstgrenzen

§ 32 Verjährung

§ 33 Mehrere Verursacher

§ 34 Freistellungsverpflichtung

§ 35 Verteilungsverfahren

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 Rückgriff bei der Freistellung

§ 38 Ausgleich durch den Bund

§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes

§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist

§ 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage

§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

§ 40c Staatenklagerecht

Fünfter Abschnitt
Sicherung

§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept

§ 42 Schutzziele

§ 43 Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter

§ 44 Funktionsvorbehalt

§ 44a (weggefallen)

§ 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik

Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

§§ 47-48 (weggefallen)

§ 49 Einziehung

§§ 50-52 (weggefallen)

Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache

§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

§ 56 (aufgehoben)

§ 57 Abgrenzungen

§ 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II

§ 58 Übergangsvorschriften

§ 58a (aufgehoben)

§ 59 (Inkrafttreten)

Anlage 1 (aufgehoben)

Anlage 2 (aufgehoben)

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1 a)

Anlage 4

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