Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hessen
Runderlass vom 12. Dezember, S. 26
Bezug: Gemeinsamer Runderlass vom 12. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 94)
Zur Festlegung der Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einzelfall bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, zur Festlegung von Stationierungsorten und des Einsatzes der Löschwasser-Außenlastbehälter, zur Vorgehensweise bei Hubschrauberanforderungen sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden ergeht folgender gemeinsamer Runderlass:
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