Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert am 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518)
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
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