Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 4. September 2017, GVBl. II Nr. 47 S. 1
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
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