Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 10. Dezember 1993, GBl. S. 746, zuletzt gendert am 3. Dezember 2013, GBl. S. 389, 444
Auf Grund von 27 Abs. 1 und 7a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530) und 45 in Verbindung mit 96 Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes fr Baden-Wrttemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird verordnet:
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