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Vorschrift Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger

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  • Vom 1. Juni 2012, Nds. GVBl. S. 166, geändert am 21. Juni 2017, Nds. GVBl. S. 194

  • Vom 1. Juni 2012, Nds. GVBl. S. 166

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Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 94)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1084417

Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. IS. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) wird verordnet:

§ 1 Meldepflicht, Aufbewahrung von Aufzeichnungen

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Inkrafttreten

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