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Vorschrift Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

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  • Vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1433, zuletzt geändert am 2. Mai 2013, BGBl. I S. 973, 998

  • Vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1433, zuletzt geändert am 9. November 2010, BGBl. I S. 1504

  • Vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1433, zuletzt geändert am 9. September 2001, BGBl. I S. 2331

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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1433, zuletzt geändert am 28. April 2015, BGBl. I S. 670, 676

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.10707

Auf Grund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium nur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Abschnitt 1
Bestellung von Beauftragten

§ 1 Pflicht zur Bestellung

§ 2 Mehrere Beauftragte

§ 3 Gemeinsamer Beauftragter

§ 4 Beauftragter für Konzerne

§ 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte

§ 6 Ausnahmen

Abschnitt 2
Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten

§ 7 Anforderungen an die Fachkunde

§ 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen

§ 9 Anforderungen an die Fortbildung

§ 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit

§ 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsregelung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anhang I
(zu § 1 Absatz 1)

Anhang II

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