Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 5. April 2017 (GBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 251)
Auf Grund von § 61 Absatz 1 Satz 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) wird verordnet:
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