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Vorschrift Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (TRGS 555)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Februar 2017 (GMBl 2017, S. 275)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS wurde redaktionell an EU-Recht und die GefStoffV angepasst. Inhaltliche Änderungen sind u. a.

  • - im Abschnitt 3 Betriebsanweisung der Hinweis, dass die Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen sind, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache; die Klarstellung, dass sofern noch Gebinde mit "alter" Kennzeichnung verwendet werden (im Einklang mit TRGS 201) Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden können; der Hinweis, dass bei der Übernahme von Informationen für eine Betriebsanweisungen aus einem Sicherheitsdatenblatt, dieses zuvor auf unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüft werden muss,
  • - im Abschnitt 5 Unterweisung der Hinweis, dass beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen müssen; die Ergänzungen zur Wunschvorsorge, speziell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss,
  • - im Abschnitt 6 Zusätzliche Informationspflichten (krebserzeugenden Gefahrstoffen) die Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.
Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1054034

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Neufassung der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten", Ausgabe Februar 2017 ersetzt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten", GMBl 2013, S. 321-327 [Nr. 15] (v. 7.3.2013).

Ausgabe Februar 2017 *)

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Betriebsanweisung

4 Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis

5 Unterweisung

6 Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen

Anhang
Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) für die Erstellung von Betriebsanweisungen

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