Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 293)
Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 3, des § 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
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