Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 7. März 2017 (GBl. S. 129), geändert duch Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Freiflächenöffnungsverordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293)
Auf Grund von § 37 c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106, 3124) geändert worden ist, wird verordnet:
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