Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 1. März 2017 (GVBl. LSA S. 37), geändert durch § 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 200)
Aufgrund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird verordnet:
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