Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hessen
Vom 1. Februar 2017 (GVBl. S. 22), geändert am 6. Dezember 2018 (GVBl. S. 706)
Aufgrund des § 33 Nr. 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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