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Vorschrift Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

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  • Vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 S. 4), geändert am 15. März 2017 (ABl. EU L 95 S. 1), zuletzt berichtigt am 25. Februar 2021 (ABl. L 65 S. 61)

  • Vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 S. 4), geändert am 15. März 2017 (ABl. EU L 95 S. 1), zuletzt berichtigt am 7. Februar 2020 (ABl. L 35 S. 51)

  • Vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 S. 4), geändert am 15. März 2017 (ABl. EU L 95 S. 1), zuletzt berichtigt am 18. Dezember 2018 (ABl. L 322 S. 85)

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VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates ((EU) 2016/2031)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) 2024/3115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115 16.12.2024)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1022244

Präambel

KAPITEL I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

KAPITEL II Quarantäneschädlinge

Abschnitt 1 Quarantäneschädlinge

Artikel 3 Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“

Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4 Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“

Artikel 5 Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen

Artikel 6 Prioritäre Schädlinge

Artikel 7 Änderung von Anhang I Abschnitt 1

Artikel 8 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 9 Meldung einer unmittelbaren Gefahr

Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde

Artikel 11 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Artikel 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde

Artikel 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

Artikel 14 Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

Artikel 15 Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen

Artikel 16 Ausnahmen von den Meldepflichten

Artikel 17 Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

Artikel 18 Einrichtung von abgegrenzten Gebiete

Artikel 19 Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen

Artikel 19a Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit

Artikel 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen

Artikel 21 Änderung von Anhang II

Artikel 22 Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind

Artikel 23 Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen

Artikel 24 Erhebungen zu prioritären Schädlingen

Artikel 25 Notfallpläne für prioritäre Schädlinge

Artikel 26 Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge

Artikel 27 Aktionspläne für prioritäre Schädlinge

Artikel 28 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 29 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

Artikel 30 Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

Artikel 31 Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

Abschnitt 3 Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 32 Anerkennung von Schutzgebieten

Artikel 33 Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

Artikel 34 Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

Artikel 35 Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten

KAPITEL III Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Artikel 36 Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“

Artikel 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Artikel 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4

Artikel 39 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

KAPITEL IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1 Für das gesamte Gebiet der Union geltende Maßnahmen

Artikel 40 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union

Artikel 41 Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 42 Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union

Artikel 42a Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41

Artikel 43 Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union

Artikel 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen

Artikel 45 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen

Artikel 46 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

Artikel 47 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Artikel 48 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 49 Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen

Artikel 50 Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union

Artikel 51 Änderung der Anhänge III und IV

Artikel 52 Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr

Abschnitt 2 Maßnahmen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 53 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete

Artikel 54 Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Artikel 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Artikel 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Artikel 58 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Abschnitt 3 Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial

Artikel 60 Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Artikel 61 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Artikel 62 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Artikel 63 Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung

Artikel 64 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

KAPITEL V Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Artikel 65 Amtliches Unternehmerregister

Artikel 66 Registrierungsverfahren

Artikel 67 Inhalt des Registers

Artikel 68 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

Artikel 69 Rückverfolgbarkeit

Artikel 70 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers

KAPITEL VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1 Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union

Artikel 72 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 73 Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 74 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 75 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden

Artikel 76 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

Artikel 77 Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen

Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe

Artikel 78 Pflanzenpässe

Artikel 79 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

Artikel 80 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird

Artikel 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer

Artikel 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers

Artikel 83 Inhalt und Form des Pflanzenpasses

Artikel 84 Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden

Artikel 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Artikel 86 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets

Artikel 87 Untersuchungen für den Pflanzenpass

Artikel 88 Anbringen der Pflanzenpässe

Artikel 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

Artikel 90 Pflichten der ermächtigten Unternehmer

Artikel 91 Risikomanagementpläne für Schädlinge

Artikel 92 Inspektionen und Entzug der Ermächtigung

Artikel 93 Ersetzen eines Pflanzenpasses

Artikel 94 Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe

Artikel 95 Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses

Abschnitt 3 Sonstige Attestierungen

Artikel 96 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen

Artikel 97 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union

Artikel 98 Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

Artikel 99 Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

Abschnitt 4 Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union

Artikel 100 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union

Artikel 101 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union

Artikel 102 Vorausfuhrzeugnisse

KAPITEL VII Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission

Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

Artikel 104 Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen

KAPITEL VIII Schlussbestimmungen

Artikel 105 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 106 Dringlichkeitsverfahren

Artikel 107 Ausschussverfahren

Artikel 108 Sanktionen

Artikel 109 Aufhebung

Artikel 110 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 111 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Artikel 113 Inkrafttreten und Anwendung

ANHANG I
KRITERIEN ZUR EINSTUFUNG VON SCHÄDLINGEN GEMÄSS DEM VON IHNEN AUSGEHENDEN RISIKO FÜR DAS GEBIET DER UNION

ABSCHNITT 1

ABSCHNITT 2

ABSCHNITT 3

ABSCHNITT 4

ANHANG II
MASSNAHMEN UND GRUNDSÄTZE FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI SCHÄDLINGEN

ABSCHNITT 1

ABSCHNITT 2

ANHANG III
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN MIT EINEM HOHEN RISIKO, GEMÄSS ARTIKEL 42

ANHANG IV
ELEMENTE ZUR BESTIMMUNG VON PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSEN, VON DENEN VORAUSSICHTLICH NEU FESTGESTELLTE SCHÄDLINGSRISIKEN ODER ANDERE VERMUTETE PFLANZENGESUNDHEITSRISIKEN FÜR DAS GEBIET DER UNION AUSGEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 49

ANHANG V
INHALT DER PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSE FÜR DAS EINFÜHREN IN DAS GEBIET DER UNION

ANHANG VI
KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG VON PFLANZEN, FÜR DIE KEIN PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS ERFORDERLICH IST, GEMÄSS ARTIKEL 73

ANHANG VII
PFLANZENPÄSSE

ANHANG VIII
INHALT DER PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSE FÜR DIE AUSFUHR UND DIE WIEDERAUSFUHR SOWIE DER VORAUSFUHRZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 100 ABSATZ 3, ARTIKEL 101 ABSATZ 4 BZW. ARTIKEL 102 ABSATZ 6

ANHANG IX
ENTSPRECHUNGSTABELLE

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