Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 6. Dezember 2016, GVBl. S. 675
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz. 1 und 2 und des § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
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